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Unsere Reisebedingungen

  1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Der Reisevertrag wird grundsätzlich schriftlich unter Benutzung der Formulare des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung bzw. Reisebestätigung) abgeschlossen. Dies gilt auch bei elektronischer bzw. telefonischer Anmeldungen (s.a. Ziff. 1.3) zu einer Reise. Nebenabreden oder Sonderwünsche bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter. Durch Aushändigung der Bestätigung an den Reisenden nimmt der Reiseveranstalter den Vertrag an. Diese Annahme kann auch elektronisch erfolgen, z.B. per E-Mail. Bei kurzfristigen Anmeldungen innerhalb von weniger als sieben Werktagen vor Reisebeginn kann eine schriftliche Bestätigung unterbleiben.

1.2 An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Werktage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise unverzüglich durch den Veranstalter bestätigt. Buchungen innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn führen bei einer sofortigen Bestätigung bzw. Zulassung zur Reise unmittelbar zum Vertragsschluss.

1.3 Telefonisch nimmt der Veranstalter, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Der Reisende ist darauf ausdrücklich hinzuweisen. Der Abschluss des Reisevertrags findet daran anschließend gemäß Ziff. 1.1 statt.

1.4 Buchungen für abhängige Leistungen, die nicht im Erfüllungsvermögen des Veranstalters liegen (z.B. halbes Doppelzimmer zur gemeinsamen Belegung mit Dritten) werden ausschließlich unter dem Vorbehalt der Durchführbarkeit angenommen.

1.5 Eine vom Inhalt der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung stellt ein neues Vertragsangebot dar, an das der Reiseveranstalter seinerseits 10 Tage gebunden ist. Eine Annahme seitens des Reisenden innerhalb dieser Frist führt zum Vertragsschluss auf der Basis der in der Reisebestätigung angebotenen Konditionen.

  1. Vermittelte Leistungen

Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen oder sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) tritt der Veranstalter lediglich als Vermittler auf. Für die Durchführung solcher Leistungen wird eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziff. 1 sinngemäß.

  1. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1 Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur Staatsangehörige eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über jeweils erforderliche Einreiseformalitäten. Dies geschieht durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder explizit vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen) und umfasst Informationen zu Einreisedokumenten wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) sowie zu eventuellen gesundheitspolizeilichen Auflagen (Impfungen etc.)

3.2 Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich dafür verpflichtet hat (z.B. zur Beschaffung der Visa oder anderer Bescheinigungen etc.).

3.3 Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9 (Rücktritt) entsprechend.

  1. Zahlungen

4.1 Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind erst nach Aushändigung des Reisepreis-Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.

4.2 Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen. Entsprechende Hinweise ergeben sich auch aus der schriftlichen Reisebestätigung.

4.3 Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen, bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13 frühestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.

4.4 Bei Vertragsabschlüssen mit längstens zwei Wochen vor Reisebeginn wird der gesamte Reisepreis zur Zahlung fällig, Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).

  1. Leistungen

5.1 Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.

5.2 Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1, nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/ Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

  1. Preisänderungen

6.1 Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.

6.2 Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziff. 6.1 zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.

6.3 Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenfrei vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

6.4 Die Rechte nach Ziff. 6.3 hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

  1. Leistungsänderungen

7.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

7.2 Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.

7.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

7.4 Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.

  1. Ersatzreisende

Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert auf 15 EURO.

  1. Rücktritt des Kunden / Nichtantritt der Reise

9.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. In diesem Fall ist er verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungsleistungen zu zahlen:

Busreisen
bis 30 Tage vor Reisebeginn 20%
bis 21 Tage vor Reisebeginn 30 %
bis 15 Tage vor Reisebeginn 40 %
bis 7 Tage vor Reisebeginn 60%
ab 6 Tage vor Reisebeginn 80 %
am Reisetag oder bei Nichtantritt 90%

Der genannte Prozentsatz bezieht sich auf den Gesamtreisepreis je nach Art der Reise und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn. Maßgeblich für die oben genannten Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der zuständigen Buchungsstelle. Eine schriftliche Erklärung des Reiserücktritts wird empfohlen.

9.2 Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ob ein Anspruch auf Entschädigung überhaupt entstanden oder der eingetretene Schaden wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale ist.

9.3 Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziff. 9.1 – 9.2 entsprechend angewandt.

  1. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt von pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

  1. Reiseabbruch

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der im Bereich des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

  1. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden ? Mitwirkungspflichten

12.1 Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/ oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

12.2 Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

  1. Mindestteilnehmerzahl

13.1 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt, Katalog o.ä.) oder der Reisebestätigung ausdrücklich auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen und wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist und die Reise daher nicht durchgeführt wird.

13.2 Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 13.1 unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.

13.3 Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

13.4 Der Reisende hat sein Recht nach Ziff. 13.3 unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

13.5 Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 13.3 Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

  1. Kündigung infolge höherer Gewalt

14.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.

14.2 Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.

14.3 Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

14.4 Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.

  1. Reisemängel, Obliegenheiten und Rechte des Reisenden

15.1 Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.

15.2 Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen dem Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

15.3 Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe sowie bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters erforderlich.

15.4.1 Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.

15.4.2 Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen (?kein Interesse? des Reisenden) erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.

15.4.3 Der Veranstalter hat nach einer Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.

15.5 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

  1. Haftungsbeschränkung

16.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

16.1.1 soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

16.1.2 soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

16.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

  1. Ausschlussfrist und Verjährung

17.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB ? ausgenommen Körperschäden – hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.

17.2 Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziff. 17.1 ? ausgenommen Körperschäden ? verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem, ?eigenem? Verschulden sowie bei Arglist verjähren Ansprüche aus Ziff. 17.1 nach drei Jahren.

  1. Schlichtung

Bei Online-Vertragsabschlüssen über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail besteht bei Vertragsstreitigkeiten die Möglichkeit der Online-Streitbeilegung über ec.europa.eu/consumers/odr.

  1. Gerichtsstand a) Für Klagen des Reisenden: Sitz des Reiseveranstalters
    b) Für Klagen des Reiseveranstalters: Wohnsitz des Reisenden (Inland)

    Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

Stand: 01.01.2022
Irrtum und Druckfehler vorbehalten

Veranstalter (sofern nicht anders vermerkt):

Werner Bamberg
Schulstraße 8, 82327 Tutzing
Telefon: 08157 609226